Rechtsmittelverteidigung

Wir verteidigen seit Jahren mit Erfolg in sog. Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, also hauptsächlich Berufung und Revision.

Fragen

  • Was ist Berufung?

    Berufungen in Strafsachen stellen eine zweite Tatsacheninstanz dar; es wird also die gesamte Beweisaufnahme – sofern keine Beschränkung des Rechtsmittels auf das Strafmaß erfolgt ist – erneut durchgeführt. Die Verhandlung wird praktisch wiederholt.

    Das Berufungsverfahren ist also die zweite Chance, den Tatvorwurf auf seine Stichhaltigkeit durch das Gericht – das Berufungsgericht, die zweite Instanz – zu entkräften oder zu widerlegen.

  • Was ist Revision?

    Revision stellt im Gegensatz zur Berufung die „letzte“ Chance dar, ein anderes, besseres Urteil zu erhalten. Revision bedeutet, dass es sich um eine reine Rechtsinstanz handelt, d.h. das Urteil wird vom Revisionsgericht (Oberlandesgericht oder Bundesgerichtshof) lediglich auf Rechtsfehler hin überprüft. Diese können sowohl formeller als auch materieller Natur sein.

    Die Sachverhaltsaufklärung wird mithin dem Tatrichter überlassen, während das Revisionsgericht sich auf die Rechtskontrolle beschränkt.

    Eine eigene Entscheidung in der Sache selbst durch das Revisionsgericht ergeht somit nicht, sondern das angefochtene Urteil wird entweder ganz oder nur zum Teil aufgehoben und zu einer neuen – möglicherweise auf bestimmte Punkte begrenzten – Verhandlung an das Tatgericht zurückverwiesen.

  • Was bedeutet die Revision für den Angeklagten?

    Die Revision ist in Strafsachen häufig das einzige Rechtsmittel, welches dem Angeklagten zur Durchsetzung seiner Rechte vor Gericht verbleibt. Die Revision ist neben der Berufung das einzige Rechtsmittel, welches die Rechtskraft des tatgerichtlichen Urteils hemmt. Das heißt, das Urteil kann nicht vollstreckt werden, solange über die Revision nicht entschieden worden ist. Wenn der Angeklagte in Untersuchungshaft wäre, würde er grundsätzlich. bis zur Entscheidung über die Revision in Untersuchungshaft bleiben. Gleiches gilt für den Fall, dass er sich in Freiheit befinden würde.

    Die Revision muss durch den Angeklagten oder seinen Strafverteidiger innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung bei Gericht eingelegt werden. Diese Frist ist zwingend einzuhalten.

    Wegen der Komplexität einer Revision besteht gemäß § 345 Abs. 2 StPO für die Revisionsbegründung Anwaltszwang.

    Es empfiehlt sich schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens, spätestens jedoch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen.

Empfehlung

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