Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht, insbesondere bei den Rechtsfolgen. Es ist nicht vom Schuldgedanken geprägt, sondern von dem Erziehungsgedanken, § 2 JGG.

Allgemeine Erläuterung

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht, insbesondere bei den Rechtsfolgen. Es ist nicht vom Schuldgedanken geprägt, sondern von dem Erziehungsgedanken, § 2 JGG.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von 14 Jahren bis zum 18. Geburtstag. Es kann auch auf Personen angewendet werden, die zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, sog. Heranwachsende. Ob Jugendstrafrecht auf Heranwachsende Anwendung findet, hängt unter anderem vom Reifegrat des Heranwachsenden und der Art der vorgeworfenen Tat ab. Bei Reifeverzögerungen kommt Jugendstrafrecht zur Anwendung. Reifeverzögerungen liegen dann vor, wenn der Heranwachsende bei der Straftat angesichts seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand oder eine typische Jugendverfehlung gegeben ist.

Das Jugendstrafrecht kennt keine eigenen Strafnormen. Daher kann sich ein Jugendlicher oder Heranwachsender des Diebstahls, Raubes, Mordes, sexueller Nötigung, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.v.m. strafbar machen, also aller Straftatbestände des Strafgesetzbuches und anderer Verbotsnormen.

Die Anwendung des Jugendstrafrechtes ist oft aufgrund anderer, milderer Sanktionen sehr von Vorteil. Daher ist es stets sinnvoll zu überprüfen, ob auch bei einem über 18 Jahre alten Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung findet. Droht etwa bei einem Delikt nach allgemeinem Strafrecht die lebenslange Freiheitsstrafe, die zeitige Freiheitsstrafe (Strafe in konkreten Jahren) und die Geldstrafe, so bietet das Jugendstrafrecht andere Sanktionsmöglichkeiten und keine Strafe, sondern eine Ahndung. Diese unterscheidet sich in Erziehungsmaßregel, das Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Die Jugendstrafe stellt dabei die schwerste Sanktion dar.

Sanktionsmöglichkeiten

Folgende Sanktionsmöglichkeiten sieht das Jugendstrafrecht vor:

Erziehungsmaßregeln: Erteilung von Weisungen, Anordnungen oder Erziehungshilfen. Darunter kann das Ableisten von gemeinnütziger Arbeit fallen (Sozialstunden) oder die Teilnahme an sozialen Kursen. Auch ein Entschuldigungsbrief kann das Ergebnis sein.

Zuchtmittel: Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Als Auflage kommt das Ableisten von Sozialstunden in Betracht. Beim Jugendarrest wird unterschieden zwischen Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (mind. 1 Woche, max. 4 Wochen)

Jugendstrafe wird verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt bei einem Vergehen im Sinne des StGB fünf Jahre. Bei einem Verbrechen im Sinne des StGB beträgt die Höchststrafe zehn Jahre.

 

Empfehlung

Im Jugendstrafrecht sollte man jede Situation mit höchster Sorgfalt betrachten. Auch hier gilt es, die richtige Strategie zu wählen, um Sie aus der unangenehmen Situation zu „befreien“. Anwälte, die im Bereich Jugendstrafrecht tätig sind, müssen die verschiedenen Ahndungsmöglichkeiten kennen und bereits vor einem Gerichtsverfahren präventiv auf einen Jugendlichen oder Heranwachsenden einwirken, um diesen wieder auf den richtigen Weg zu führen und ihn in einem guten Licht darstellen zu können.

Bei Fragen zum Thema Jugendstrafrecht können Sie jederzeit KONTAKT MIT UNS aufnehmen.

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  • Untersuchungshaft

    Schuldige und Unschuldige können in Untersuchungshaft genommen werden, denn es stellt sich erst später heraus, ob der Tatvorwurf, dessentwegen sie in Haft genommen wurden, auch wirklich zutrifft.

    Der Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt nicht nur wegen des psychologischen Schocks für den Beschuldigten selbst und sein privates Umfeld schwer, sondern kann auch existenzgefährdend sein: Seine Familie ist mitbetroffen und sein Arbeitsplatz gerät in Gefahr, es wird kein Einkommen mehr erwirtschaftet.

    Deshalb hat ein Verteidiger alles zu tun, um eine Entlassung aus der Untersuchungshaft so schnell als möglich zu erwirken. Oftmals, wie die Erfahrung lehrt, wird sie nämlich unberechtigterweise verhängt.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in ihrer Rechtsprechung die Gerichte verpflichtet, entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz das Verfahren äußerst zügig zu betreiben, damit die für Bürger schwerwiegende Untersuchungshaft möglichst kurz dauert und die Rechte der Gefangenen erweitert.

  • Ermittlungsverfahren

    Das Ermittlungsverfahren ist die Vorstufe des Strafverfahrens. Hier wird erforscht, ob der Verdacht einer Straftat sich bewahrheitet, also ob eine strafbare Handlung vorliegt. Wenn sich das herausstellt, wird die Tat angeklagt. Aber es führt nicht jedes Ermittlungsverfahren zu einem Strafverfahren. Zahlreiche Ermittlungsverfahren werden eingestellt, bevor es zu einer Anklage kommt, eben dann, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt.

    Jedes Ermittlungsverfahren stellt für den Betroffenen eine Belastung dar, denn als Beschuldigter hat er Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder einen Haftbefehl zu befürchten – er ist von der Staatsgewalt bedroht und weiß nicht, wie das Verfahren endet. Abgesehen von der psychischen Belastung des Betroffenen, die durch fachkundige Begleitung und Information über das Geschehen gemindert wird, ist die Wahrung der Rechte durch einen Fachanwalt für Strafrecht eine notwenige Absicherung.

    Wir, Richter Rechtsanwälte, verfügen über jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Denn es ist – wie in allen anderen Bereichen des Strafrechts – unser vorzügliches Bestreben, die Rechte unserer Mandantschaft zu wahren und ihr zu helfen.

  • Arrest und Vermögensabschöpfung

    Hat ein Unternehmen oder ein beschuldigter Bürger Vermögen erlangt, das aus einer Straftat stammen kann, so trachtet die Strafjustiz danach, ihm diese Werte wieder zu entziehen. Sie wartet dazu nicht ab, bis ein gerichtliches Urteil ergeht, erst recht nicht, bis es rechtskräftig ist. Stattdessen versucht sie bereits im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, solche Gelder oder sonstige Vermögensbestandteile „einzufrieren“, von denen sie annimmt, dass sie aus strafbarem Unrecht herrühren.

    Im schlimmsten Fall weiß ein Unternehmen oder ein Bürger von der Existenz des laufenden Ermittlungsverfahrens nichts bis seine Konten durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, seine Ansprüche gegenüber Kunden, Arbeitgeber oder Lebensversicherungen gepfändet wurden und eine Sicherungshypothek auf seinem privaten Grundstück eingetragen ist. Dann kann sich weder ein Unternehmen noch eine Privatperson gegen selbst haltlose oder übertriebene Vorwürfe verteidigen.

    In so einem Fall ist es Aufgabe der Strafverteidigung, Unterlagen zusammenzutragen, die dem Betroffenen Entlastung verschaffen können. Gelingt dies nicht binnen kürzester Zeit, kann ein Unternehmen sein Personal mangels Gehaltszahlungen verlieren. Zudem können Firmenkredite und Büroräume aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt werden, kurz: Es ist faktisch die Vernichtung. Der Unternehmer oder Betroffene kann zudem seine Wohnung einbüßen.

    Ein Unternehmen kann also von einem Moment zum anderen wirtschaftlich handlungsunfähig sein und deswegen vor dem Ruin stehen. Betroffene Bürger müssen sich zur Not manchmal sogar die Freigabe kleiner Beträge erkämpfen, um für sich und ihre Familien wenigstens einkaufen gehen zu können. Die Möglichkeiten der Strafjustiz zur so genannten Vermögensabschöpfung und insbesondere hierauf gerichtete vorläufige Maßnahmen sind jüngst deutlich verschärft worden.

    Ist ein aus einer Straftat stammendes Vermögen noch vorhanden, so beschlagnahmt es die Staatsanwaltschaft. Wenn der Vermögensgegenstand nicht mehr als solcher vorhanden ist, so wird sein Wert geschätzt. Erwirkt die Staatsanwaltschaft dann einen sog. „Vermögensarrest“, so kann sie damit auch legal erworbene Vermögensteile des Betroffenen sichern. Das ist auch möglich, wenn die Beteiligten über Schadenersatzansprüche aus Straftaten (z.B. Diebstahl, Betrug, Untreue oder Korruption) vor den Zivilgerichten streiten. Ruinöse strafprozessuale Zwangsmaßnahmen sind also auch in Fällen denkbar, in denen der Betroffene sich unter Umständen langwierig zu klärenden Ersatzansprüchen eines angeblichen Geschädigten ausgesetzt sieht.

    Es ist deshalb eine der wichtigsten Beratungsaufgaben der Strafverteidigung, möglicherweise Betroffene auf solche „worst case“-Szenarien vorzubereiten. Ein Verteidiger hat seinen Mandanten auf drohende Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Konnte er Zwangsmaßnahmen nicht verhindern, so hat er deren Auswirkungen zu minimieren. Er muss die Möglichkeiten des Prozessrechts in kürzester Frist nutzen.

    Gegensteuernde Maßnahmen verlangen nicht nur Phantasie, sondern auch präzise Kenntnisse. Ein qualifizierter Strafverteidiger muss die Rechte der Ermittlungsbehörden kennen und in der Lage sein, deren Vorgehen realistisch einzuschätzen.

    Bereits im Vorfeld muss dafür gesorgt werden, dass ein Unternehmen auch nach Beschlagnahme oder Vermögensarrest arbeiten kann und dem Unternehmer oder sonstigen Betroffenen ausreichend persönliches Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verbleibt. Wurde jedoch eine Beschlagnahme oder ein Vermögensarrest schon vollzogen, so prüft man die Chancen einer Beschwerde bei Gericht. Zuvor können Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft schon kurzfristig zu einer Reduzierung der Zwangsmaßnahmen auf ein erträgliches Maß führe

  • Strafbefehl

    Mit einem Strafbefehl wird eine Strafe verhängt, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn am Ende ihrer Ermittlungen bei einer bestimmten Art von Delikten. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dann findet eine Hauptverhandlung vor dem Gericht statt, deren Ergebnis offen ist:

    • Es kann ein Freispruch erfolgen,
    • das Strafmaß kann das gleiche bleiben wie im Strafbefehl,
    • aber es kann auch eine höhere Strafe ausgeurteilt werden.

    Es ist deshalb sorgfältig abzuwägen, ob Einspruch eingelegt wird oder der Strafbefehl akzeptiert werden soll.

    Die Erledigung eines Strafverfahrens mittels eines Strafbefehls hat den Vorteil, dass der Stress und das Risiko einer Hauptverhandlung vermieden werden. Aber ein Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich, der Beschuldigte ist also vorbestraft. Höhere Strafen als 1 Jahr Freiheitsstrafe können per Strafbefehl nicht verhängt werden.

    Die Verteidigung kann sich während der Ermittlungen mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und z. B mit der Zusage, dass ein Strafbefehl akzeptiert, also kein Einspruch eingelegt wird, erreichen, dass eine geringere Strafe festgesetzt wird.

    Strafbefehle beantragt die Staatsanwaltschaft nur, wenn keine Beweisfragen offen sind. Das Gericht erlässt den Strafbefehl auch nur dann, wenn es ebenfalls keine weitere Aufklärung für nötig erachtet.

  • Hauptverhandlung

    Recht und Gerechtigkeit sind auch im Rechtsstaat keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen bewahrt und manchmal erkämpft werden. Richtige, gerechte Entscheidungen haben Recht und Gesetz zu entsprechen. Der Gerichtssaal ist der Hauptschauplatz für den Kampf um gerechte Gerichtsentscheidungen.

    In der Hauptverhandlung entscheidet sich, ob das Gericht der Anklage der Staatsanwaltschaft folgt oder ob die Version des Angeklagten Grundlage des Urteils wird. Hier hat die Verteidigung ihre eigentliche und wichtigste Arbeit zu leisten. Im Gerichtssaal muss darum gekämpft werden, dass die Person des Mandanten wahrgenommen, ernstgenommen und ihrer Einlassung gefolgt wird. Die Verteidigung hat in jeder Phase darauf hinzuwirken, ungünstige Angaben der Staatsanwaltschaft zu entkräften und zu widerlegen. Zu zwiespältigen Beweisergebnissen ist sofort Stellung zu nehmen.

    Entsprechend den Formalita der Hauptverhandlung und der genauen Kenntnisse dieser, hat die Verteidigung viele Möglichkeiten der Einflussnahme: Stets können Anträge unterschiedlichsten Charakters gestellt werden. Mit Rügen kann auf den Verfahrensgang eingewirkt oder mit einem Ablehnungsantrag gegen einen voreingenommenen Richter vorgegangen werden. Mit Beweisanträgen kann die Verteidigung neue Zeugen oder Sachverständige in den Gerichtssaal holen. Äußerst wichtig ist die Kunst der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, damit die Beweisaufnahme ein für den Mandanten möglichst günstiges Ergebnis hat.

    Die Hauptverhandlung ist die spannendste und herausforderndste Phase der Verteidigung für den Strafverteidiger: Er kennt natürlich genauestens den Sachverhalt, kennt seinen Mandanten und dessen Vorstellungen und Verhalten. Er weiß seine Rechtskenntnisse einzusetzen und damit der Verhandlung einen Gang zu geben, der zu einem möglichst günstigen Ergebnis für die Mandantschaft führt. Er muss sich auch auf Staatsanwaltschaft und Gericht, eventuell auch auf die Rechtsvertreter einer Nebenklage, psychologisch und taktisch einstellen.

  • Durchsuchung

    Wie viel die Intimität der Wohnung bedeutet, erfährt man erst, wenn die Staatsgewalt gewaltsam eindringt. Was aus Sicht der Ermittlungsbehörden ein ebenso probates wie übliches Mittel der Sachverhaltserforschung ist, bedeutet für den Betroffenen meistens eine Katastrophe. Schaut die Öffentlichkeit in Form von Nachbarn, Arbeitskollegen oder anderen Beteiligten diesem Treiben zu, so ist der Reputationsverlust häufig schwer reparabel.

    In dieser Situation benötigt der Betroffene die Hilfe und Unterstützung seines anwaltlichen Beraters sehr dringend.

    Kein Polizeibeamter kann dem Wohnungsinhaber verbieten, sofort telefonischen Kontakt mit seinem Anwalt aufzunehmen. Der Anwalt wird alles in Bewegung setzen, um sofort vor Ort zu erscheinen. Seine Anwesenheit gibt dem Mandanten Sicherheit, dass sich die durchsuchenden Beamten in seiner Wohnung auch tatsächlich im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse halten. Der Anwalt kann sicherstellen, dass in dieser frühen Phase des Verfahrens keine taktischen Fehler gemacht werden. Allzu gern nutzen Polizisten und Staatsanwälte das Überraschungsmoment, um mit dem Betroffenen ins Gespräch zu kommen und Informationen zu erhalten, die sonst nicht erhältlich wären. Der Anwalt kann den Polizeibeamten beispielsweise verbieten, Angestellte oder Familienangehörigen zu befragen. Und der Anwalt kann fundierte Einwendungen erheben, wenn Gegenstände sichergestellt werden sollen, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst sind.

    Durchsuchungen sind ein außerordentlicher Notfall.

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