Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht stellt eine Bezeichnung für solche Delikte dar, die einen Bezug zu Drogen aufweisen. Dies kann sowohl den Handel mit als auch den Konsum von Drogen umfassen.

allgemeine erläuterung

Das Betäubungsmittelgesetzt (BtMG) enthält die gesetzlichen Vorschriften.

Hier geht es immer um unerlaubte Substanzen, mit denen Handel betrieben wird, die in Umlauf gebracht oder für den Eigenbedarf verwendet werden. Für den Laien ist dabei oft nicht erkennbar, ob bereits eine Straftat vorliegt oder es sich (noch) um erlaubtes Tun handelt.

In solchen Situationen bedarf es einer kompetenten anwaltlichen Hilfe von Beginn der Ermittlungen an.

Verbotene Betäubungsmittel sind unter anderem Marihuana bzw. Cannabis, Methamphetamin („Crystal Meth“), Kokain, Heroin, LSD, Amphetamine und Ecstasy (MDMA), die wiederum in sog. harte und weiche Drogen bei der Strafzumessung eingeteilt werden.

Die Verteidigung in Betäubungsmitteldelikten ist einer der Schwerpunkte unserer Tätigkeit als Strafverteidiger.

Besonderheiten

Die Verteidigungsmöglichkeiten sind vielfältig. Dazu sind besondere Kenntnisse nötig, um von Beginn an die richtige Strategie zu verfolgen:

Verfahrenseinstellung:

Eine Verfahrenseinstellung mit oder ohne Geldauflage bei geringen Verstößen (Eigenkonsum sog. weicher Drogen) ist möglich und ein erstrebenswertes Ziel. Es muss zunächst geklärt werden, welche Droge vorliegt und welche Menge. Denn es gibt neben der geringen Menge die „normale“ und die nicht geringe Menge. Die Unterscheidung ist maßgebend, ob ein Vergehen oder ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr) vorliegt. § 29a Abs. 1 Ziff. 2 BtMG droht u.a. für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge z.B. ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe an. Bei Marihuana wird die sog. „nicht geringe Menge“ bei 7,5 Gramm reines THC durch die Rechtsprechung angenommen. Bei einem Wirkstoffgehalt von 10% können damit bereits der Besitz von 75 Gramm Marihuana zu einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr führen.

Das anfängliche Verhalten ist entscheidend. Oberstes Gebot ist stets, unter keinen Umständen allein bei der Polizei auszusagen. Denn durch eine vorschnelle Aussage werden oft Verteidigungschancen auf einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit zerstört. In der Regel versuchen die Ermittlungsbeamten durch Überredung oder Einschüchterung eine Aussage zu erlangen – es ist ja ihre Aufgabe zu ermitteln. Aus psychologischer Sicht hat eine Aussage für den Betroffenen oft eine befreiende Wirkung, jedoch werden damit für das Ermittlungsverfahren kaum abänderbare Tatsachen geschaffen. Eine Aussage sollte daher nie vor Akteneinsicht durch den Verteidiger und ohne Anwalt erfolgen. Dies gilt auch, wenn seitens der Polizei eine Strafmilderung gemäß § 31 BtMG angeboten wird.

Kronzeugenregelung:

§ 31 BtMG enthält die Kronzeugenregelung und ist neben einer Bestimmung im Kartellrecht die einzige derartige Norm im deutschen Strafrecht. Das Gericht kann in den Fällen des § 31 BtMG von einer Bestrafung absehen oder die Strafe mildern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehenden Tat oder durch rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse zur Verhinderung einer solchen beiträgt. Die entsprechenden Angaben müssen bis spätestens zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden. Es ist also keine Eile geboten, und es kann zuerst Rücksprache mit dem Anwalt gehalten werden.

Derjenige also, der Wissen über Mittäter, Hinterleute oder andere Verdächtige preisgibt, das zur Aufklärung von Straftaten führt, wird milder oder gar nicht bestraft.

Wir raten aufgrund folgender Gründe davon ab, ohne einen Strafverteidiger und Akteneinsicht Angaben nach § 31 BtMG zu machen:

Zunächst sollte sich jeder Betroffene sicher sein, ob er/sie es für sinnvoll und gerecht erachtet, andere Beschuldigte der Staatsanwaltschaft preiszugeben.

Den Zeitpunkt, um Angabe zu machen, kann jeder Betroffene selbst wählen. Daher steht die Option, Hintermännern anzugeben (§ 31 BtMG), länger zur Verfügung, insbesondere nachdem Einsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde.

Angaben nach § 31 BtMG können auch gegen die Betroffenen verwendet werden, da zum Zeitpunkt der Angaben oft nicht sicher ist, ob die Strafverfolgungsbehörden überhaupt stichhaltige Beweise gegen die Betroffenen selbst haben.

Die Folgen (Absehen von der Strafe, Strafmaß etc.) sollten im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft erörtert werden

Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte hat ein Strafverteidiger vollständigen Überblick über zur Verfügung stehende Mittel. Dann kann auch beurteilt werden, ob eine Mithilfe bei der Aufklärung oder ob ein Geständnis sinnvoll ist.

Drogentherapie als Chance:

Wenn Mandanten selbst Drogenkonsumenten sind und ihr Lebensalltag durch den Konsum berauschender Mittel bestimmt ist, sollte eine Drogentherapie in Erwägung gezogen werden.

Wir helfen – sofern gewünscht – bei der Suche nach einer geeigneten Therapieeinrichtung oder durch Vermittlung einer Beratungsstelle.

Gemäß § 35 BtMG kann eine Drogentherapie auch eine Chance hinsichtlich einer bereits erfolgten Verurteilung wegen Drogenbesitzes oder Drogenhandel bieten: In vielen Fällen kann sie auch verhindern, dass eine Freiheitsstrafe verbüßt werden muss, sondern stattdessen zur Bewährung ausgesetzt wird. Auf diese Weise kann die Vermeidung einer Haftstrafe mit der Chance auf ein Leben ohne Sucht verbunden werden. Im Übrigen können zahlreiche Verfahren wegen Drogenhandel und Drogenbesitz auch allein durch schriftliche Anträge an die Staatsanwaltschaft erfolgreich zur Einstellung gebracht werden.

Empfehlungen

Strafverteidiger Maximilian Richter ist bundesweit im Strafrecht tätig.

Er und sein Team stehen Ihnen in kleinen und großen drogenrechtlichen Verfahren zur Seite. Jahrelange Erfahrung, Expertise und erfolgreiche Verteidigung zeichnen die Arbeit unseres Verteidigerteams aus.

Vereinbaren Sie jederzeit einen persönlichen Termin oder eine vertrauliche Videoberatung. Sie können jederzeit Fragen zu dem Thema Betäubungsmittelstrafrecht an uns stellen und KONTAKT ZU UNS AUFNEHMEN.

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  • Untersuchungshaft

    Schuldige und Unschuldige können in Untersuchungshaft genommen werden, denn es stellt sich erst später heraus, ob der Tatvorwurf, dessentwegen sie in Haft genommen wurden, auch wirklich zutrifft.

    Der Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt nicht nur wegen des psychologischen Schocks für den Beschuldigten selbst und sein privates Umfeld schwer, sondern kann auch existenzgefährdend sein: Seine Familie ist mitbetroffen und sein Arbeitsplatz gerät in Gefahr, es wird kein Einkommen mehr erwirtschaftet.

    Deshalb hat ein Verteidiger alles zu tun, um eine Entlassung aus der Untersuchungshaft so schnell als möglich zu erwirken. Oftmals, wie die Erfahrung lehrt, wird sie nämlich unberechtigterweise verhängt.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in ihrer Rechtsprechung die Gerichte verpflichtet, entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz das Verfahren äußerst zügig zu betreiben, damit die für Bürger schwerwiegende Untersuchungshaft möglichst kurz dauert und die Rechte der Gefangenen erweitert.

  • Ermittlungsverfahren

    Das Ermittlungsverfahren ist die Vorstufe des Strafverfahrens. Hier wird erforscht, ob der Verdacht einer Straftat sich bewahrheitet, also ob eine strafbare Handlung vorliegt. Wenn sich das herausstellt, wird die Tat angeklagt. Aber es führt nicht jedes Ermittlungsverfahren zu einem Strafverfahren. Zahlreiche Ermittlungsverfahren werden eingestellt, bevor es zu einer Anklage kommt, eben dann, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt.

    Jedes Ermittlungsverfahren stellt für den Betroffenen eine Belastung dar, denn als Beschuldigter hat er Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder einen Haftbefehl zu befürchten – er ist von der Staatsgewalt bedroht und weiß nicht, wie das Verfahren endet. Abgesehen von der psychischen Belastung des Betroffenen, die durch fachkundige Begleitung und Information über das Geschehen gemindert wird, ist die Wahrung der Rechte durch einen Fachanwalt für Strafrecht eine notwenige Absicherung.

    Wir, Richter Rechtsanwälte, verfügen über jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Denn es ist – wie in allen anderen Bereichen des Strafrechts – unser vorzügliches Bestreben, die Rechte unserer Mandantschaft zu wahren und ihr zu helfen.

  • Zeugenbegleitung

    Die Begleitung von Zeugen im Strafverfahren ist eine äußerst schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe. Das Gesetz legt Zeugen umfangreiche Verpflichtungen auf. Sie müssen den Vorladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts Folge leisten und eine umfassende und wahrheitsgemäße Aussage machen, die beeidet werden kann.

    Der Begriff „Wahrheit“ im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist relativ. Jeder Mensch hat subjektive Wahrnehmungen. Viele Zeugen befürchten daher zu Recht, dass sie trotz einer Aussage nach bestem Wissen und Gewissen persönlichen Anschuldigungen ausgesetzt werden könnten. Für unerfahrene Bürger ist es oft schwierig zu entscheiden, welche Worte sie wählen sollen oder was zu einer vollständigen Aussage gehört. Um Ärger zu vermeiden, der bei wahrheitswidrigen Aussagen droht, ist es ratsam, dass Zeugen bereits im Voraus die Unterstützung eines kompetenten Strafverteidigers suchen.

    Ein besonderes Problem stellt § 55 Strafprozessordnung dar, welcher normiert, wann eine Aussage verweigert werden kann. Der häufigste Fall ist der, dass der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit seinen Angaben belasten würde. Doch wann hier die Grenze zwischen der Pflicht zur Aussage und dem Recht zu schweigen liegt, ist nicht einfach zu entscheiden. Deshalb ist es sinnvoll und in schwierigen Fällen angezeigt, sich mit Richter Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen.

    Schon in den 1970er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Zeuge sich rechtlichen Rat einholen kann. Damit wurde die Position des anwaltlichen Zeugenbegleiters eingeführt. Seitdem darf ein geladener Zeuge in deutschen Gerichtssälen von seinem Anwalt begleitet werden. Dieser kann während der Befragung eingreifen, zum Beispiel wenn unzulässige Fragen gestellt werden oder der Zeuge sein Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen möchte.

    Inzwischen ist die Rolle des anwaltlichen Zeugenbegleiters teilweise in der Strafprozessordnung geregelt. Dies bedeutet, dass ein Zeuge sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht von einem anwaltlichen Zeugenbegleiter unterstützt werden kann.

    Es gehört zu den wichtigen Aufgaben der Anwälte bei „Richter Rechtsanwälte“, diese Aufgabe im Interesse des rechtssuchenden Zeugen-Mandanten wahrzunehmen.

  • Arrest und Vermögensabschöpfung

    Hat ein Unternehmen oder ein beschuldigter Bürger Vermögen erlangt, das aus einer Straftat stammen kann, so trachtet die Strafjustiz danach, ihm diese Werte wieder zu entziehen. Sie wartet dazu nicht ab, bis ein gerichtliches Urteil ergeht, erst recht nicht, bis es rechtskräftig ist. Stattdessen versucht sie bereits im Verlauf des Ermittlungsverfahrens, solche Gelder oder sonstige Vermögensbestandteile „einzufrieren“, von denen sie annimmt, dass sie aus strafbarem Unrecht herrühren.

    Im schlimmsten Fall weiß ein Unternehmen oder ein Bürger von der Existenz des laufenden Ermittlungsverfahrens nichts bis seine Konten durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt, seine Ansprüche gegenüber Kunden, Arbeitgeber oder Lebensversicherungen gepfändet wurden und eine Sicherungshypothek auf seinem privaten Grundstück eingetragen ist. Dann kann sich weder ein Unternehmen noch eine Privatperson gegen selbst haltlose oder übertriebene Vorwürfe verteidigen.

    In so einem Fall ist es Aufgabe der Strafverteidigung, Unterlagen zusammenzutragen, die dem Betroffenen Entlastung verschaffen können. Gelingt dies nicht binnen kürzester Zeit, kann ein Unternehmen sein Personal mangels Gehaltszahlungen verlieren. Zudem können Firmenkredite und Büroräume aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt werden, kurz: Es ist faktisch die Vernichtung. Der Unternehmer oder Betroffene kann zudem seine Wohnung einbüßen.

    Ein Unternehmen kann also von einem Moment zum anderen wirtschaftlich handlungsunfähig sein und deswegen vor dem Ruin stehen. Betroffene Bürger müssen sich zur Not manchmal sogar die Freigabe kleiner Beträge erkämpfen, um für sich und ihre Familien wenigstens einkaufen gehen zu können. Die Möglichkeiten der Strafjustiz zur so genannten Vermögensabschöpfung und insbesondere hierauf gerichtete vorläufige Maßnahmen sind jüngst deutlich verschärft worden.

    Ist ein aus einer Straftat stammendes Vermögen noch vorhanden, so beschlagnahmt es die Staatsanwaltschaft. Wenn der Vermögensgegenstand nicht mehr als solcher vorhanden ist, so wird sein Wert geschätzt. Erwirkt die Staatsanwaltschaft dann einen sog. „Vermögensarrest“, so kann sie damit auch legal erworbene Vermögensteile des Betroffenen sichern. Das ist auch möglich, wenn die Beteiligten über Schadenersatzansprüche aus Straftaten (z.B. Diebstahl, Betrug, Untreue oder Korruption) vor den Zivilgerichten streiten. Ruinöse strafprozessuale Zwangsmaßnahmen sind also auch in Fällen denkbar, in denen der Betroffene sich unter Umständen langwierig zu klärenden Ersatzansprüchen eines angeblichen Geschädigten ausgesetzt sieht.

    Es ist deshalb eine der wichtigsten Beratungsaufgaben der Strafverteidigung, möglicherweise Betroffene auf solche „worst case“-Szenarien vorzubereiten. Ein Verteidiger hat seinen Mandanten auf drohende Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Konnte er Zwangsmaßnahmen nicht verhindern, so hat er deren Auswirkungen zu minimieren. Er muss die Möglichkeiten des Prozessrechts in kürzester Frist nutzen.

    Gegensteuernde Maßnahmen verlangen nicht nur Phantasie, sondern auch präzise Kenntnisse. Ein qualifizierter Strafverteidiger muss die Rechte der Ermittlungsbehörden kennen und in der Lage sein, deren Vorgehen realistisch einzuschätzen.

    Bereits im Vorfeld muss dafür gesorgt werden, dass ein Unternehmen auch nach Beschlagnahme oder Vermögensarrest arbeiten kann und dem Unternehmer oder sonstigen Betroffenen ausreichend persönliches Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verbleibt. Wurde jedoch eine Beschlagnahme oder ein Vermögensarrest schon vollzogen, so prüft man die Chancen einer Beschwerde bei Gericht. Zuvor können Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft schon kurzfristig zu einer Reduzierung der Zwangsmaßnahmen auf ein erträgliches Maß führe

  • Strafbefehl

    Mit einem Strafbefehl wird eine Strafe verhängt, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn am Ende ihrer Ermittlungen bei einer bestimmten Art von Delikten. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dann findet eine Hauptverhandlung vor dem Gericht statt, deren Ergebnis offen ist:

    • Es kann ein Freispruch erfolgen,
    • das Strafmaß kann das gleiche bleiben wie im Strafbefehl,
    • aber es kann auch eine höhere Strafe ausgeurteilt werden.

    Es ist deshalb sorgfältig abzuwägen, ob Einspruch eingelegt wird oder der Strafbefehl akzeptiert werden soll.

    Die Erledigung eines Strafverfahrens mittels eines Strafbefehls hat den Vorteil, dass der Stress und das Risiko einer Hauptverhandlung vermieden werden. Aber ein Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich, der Beschuldigte ist also vorbestraft. Höhere Strafen als 1 Jahr Freiheitsstrafe können per Strafbefehl nicht verhängt werden.

    Die Verteidigung kann sich während der Ermittlungen mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und z. B mit der Zusage, dass ein Strafbefehl akzeptiert, also kein Einspruch eingelegt wird, erreichen, dass eine geringere Strafe festgesetzt wird.

    Strafbefehle beantragt die Staatsanwaltschaft nur, wenn keine Beweisfragen offen sind. Das Gericht erlässt den Strafbefehl auch nur dann, wenn es ebenfalls keine weitere Aufklärung für nötig erachtet.

  • Hauptverhandlung

    Recht und Gerechtigkeit sind auch im Rechtsstaat keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen bewahrt und manchmal erkämpft werden. Richtige, gerechte Entscheidungen haben Recht und Gesetz zu entsprechen. Der Gerichtssaal ist der Hauptschauplatz für den Kampf um gerechte Gerichtsentscheidungen.

    In der Hauptverhandlung entscheidet sich, ob das Gericht der Anklage der Staatsanwaltschaft folgt oder ob die Version des Angeklagten Grundlage des Urteils wird. Hier hat die Verteidigung ihre eigentliche und wichtigste Arbeit zu leisten. Im Gerichtssaal muss darum gekämpft werden, dass die Person des Mandanten wahrgenommen, ernstgenommen und ihrer Einlassung gefolgt wird. Die Verteidigung hat in jeder Phase darauf hinzuwirken, ungünstige Angaben der Staatsanwaltschaft zu entkräften und zu widerlegen. Zu zwiespältigen Beweisergebnissen ist sofort Stellung zu nehmen.

    Entsprechend den Formalita der Hauptverhandlung und der genauen Kenntnisse dieser, hat die Verteidigung viele Möglichkeiten der Einflussnahme: Stets können Anträge unterschiedlichsten Charakters gestellt werden. Mit Rügen kann auf den Verfahrensgang eingewirkt oder mit einem Ablehnungsantrag gegen einen voreingenommenen Richter vorgegangen werden. Mit Beweisanträgen kann die Verteidigung neue Zeugen oder Sachverständige in den Gerichtssaal holen. Äußerst wichtig ist die Kunst der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, damit die Beweisaufnahme ein für den Mandanten möglichst günstiges Ergebnis hat.

    Die Hauptverhandlung ist die spannendste und herausforderndste Phase der Verteidigung für den Strafverteidiger: Er kennt natürlich genauestens den Sachverhalt, kennt seinen Mandanten und dessen Vorstellungen und Verhalten. Er weiß seine Rechtskenntnisse einzusetzen und damit der Verhandlung einen Gang zu geben, der zu einem möglichst günstigen Ergebnis für die Mandantschaft führt. Er muss sich auch auf Staatsanwaltschaft und Gericht, eventuell auch auf die Rechtsvertreter einer Nebenklage, psychologisch und taktisch einstellen.

  • Durchsuchung

    Wie viel die Intimität der Wohnung bedeutet, erfährt man erst, wenn die Staatsgewalt gewaltsam eindringt. Was aus Sicht der Ermittlungsbehörden ein ebenso probates wie übliches Mittel der Sachverhaltserforschung ist, bedeutet für den Betroffenen meistens eine Katastrophe. Schaut die Öffentlichkeit in Form von Nachbarn, Arbeitskollegen oder anderen Beteiligten diesem Treiben zu, so ist der Reputationsverlust häufig schwer reparabel.

    In dieser Situation benötigt der Betroffene die Hilfe und Unterstützung seines anwaltlichen Beraters sehr dringend.

    Kein Polizeibeamter kann dem Wohnungsinhaber verbieten, sofort telefonischen Kontakt mit seinem Anwalt aufzunehmen. Der Anwalt wird alles in Bewegung setzen, um sofort vor Ort zu erscheinen. Seine Anwesenheit gibt dem Mandanten Sicherheit, dass sich die durchsuchenden Beamten in seiner Wohnung auch tatsächlich im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse halten. Der Anwalt kann sicherstellen, dass in dieser frühen Phase des Verfahrens keine taktischen Fehler gemacht werden. Allzu gern nutzen Polizisten und Staatsanwälte das Überraschungsmoment, um mit dem Betroffenen ins Gespräch zu kommen und Informationen zu erhalten, die sonst nicht erhältlich wären. Der Anwalt kann den Polizeibeamten beispielsweise verbieten, Angestellte oder Familienangehörigen zu befragen. Und der Anwalt kann fundierte Einwendungen erheben, wenn Gegenstände sichergestellt werden sollen, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst sind.

    Durchsuchungen sind ein außerordentlicher Notfall.

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