Sexualstrafrecht

Wir vertreten im Sexualstrafrecht hauptsächlich Beschuldigte, jedoch auch die Opfer als Nebenkläger.

Die häufigsten Delikte sind:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografie (§ 184c StGB

Allgemeine Erläuterung

Als Beschuldigter einer Sexualstraftat steht man regelmäßig – anders als in Fällen des allgemeinen Strafrechts – nicht nur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sondern raschen Vorverurteilungen gegenüber. Da die Kenntnis der Mitmenschen von derartigen Vorwürfen die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zerstören kann, legen wir größten Wert auf eine absolut anonyme Behandlung des Falles, die weit über die Wahrung des Mandatsgeheimnisses hinausgeht. Auch den Umgang mit inhaftierten Mandanten gestalten wir äußerst diskret, damit der Vorwurf in der Haftanstalt nicht publik wird. Denn in Justizvollzugsanstalten besteht nicht nur das Problem sozialer Ächtung, sondern v.a. auch die Gefährdung der körperlichen Integrität des Beschuldigten.

Gerade bei Verteidigungen im Sexualstrafrecht ist darauf zu achten, dass sie frei von Vorurteilen geführt werden und dass die Unschuldsvermutung gem. Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht aus dem Auge verloren wird. Mediale Berichterstattung vermittelt oft den Eindruck, dass die Unschuldsvermutung in derartigen Verfahren nicht mehr gilt.

In vielen Fällen gelingt es uns, ein Sexualstrafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu erledigen. Unseren Mandanten bleiben dann eine Anklage und eine öffentliche Hauptverhandlung erspart. Deshalb überprüfen wir akribisch die Angaben von Belastungszeugen auf der Grundlage aussagepsychologischer Erkenntnisse hinsichtlich Konstanz, Widersprüche und fehlender Realkennzeichen. Wenn hier Auffälligkeiten vorhanden sind, die das Fehlen eines Erlebnishintergrunds wahrscheinlich machen oder die Angaben von minderer Qualität sind, legen wir in einem Schriftsatz dar, warum die Aussage nicht glaubhaft ist oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bestehen. Besondere Konstellationen erfordern teilweise ein aussagepsychologisches Gutachten. Hier nehmen wir Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen. Ist das Ergebnis des Gutachtens negativ für unseren Mandanten, so steht uns ein breites Netzwerk erfahrener Aussagepsychologen zur Verfügung, die wir – zunächst intern – mit einer methodenkritischen Analyse des nachteilhaften Gutachtens beauftragen können.

Heutzutage sind oft Chatprotokolle zwischen den Beteiligten vorhanden, die durch die Ermittlungsbehörden von Amts wegen oder auf unsere Anträge hin, ausgelesen werden. Wir prüfen, ob Angaben durch die übrigen Ermittlungsergebnisse, etwa durch vorgenannte Chatnachrichten, widerlegt werden oder auf der Einflussnahme Dritter beruhen können. In manchen Fällen ist es geboten, zunächst einen staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Durchsuchung bei Belastungszeugen anzuregen.

Hauptverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben und ist dabei entlastenden Ermittlungsergebnisse ausgewichen, stellen wir bei Gericht den Antrag, die Anklage nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.

Zur Hauptverhandlung kommt es, wenn das Gericht bei seiner Prognose eine Verurteilung für wahrscheinlich hält und somit die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zulässt.

Aber das ist noch keine Verurteilung. Der Sachverhalt kann noch nicht vollständig aufgeklärt sein, es können Irrtümer über Rechtsfragen vorkommen, Sachverständigengutachten können falsch sein oder Zeugenaussagen müssen revidiert werden.

Dann muss vor Gericht gekämpft bzw. argumentiert werden. Dazu gehören Beweisanträge, das Angebot neuer Zeugen oder Sachverständigengutachten und die gut vorbereitete, ausführliche Befragung von Zeugen und Sachverständigen.

Bei Fragen zum Thema Sexualstrafrecht können Sie jederzeit KONTAKT MIT UNS aufnehmen.

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felder

  • Untersuchungshaft

    Schuldige und Unschuldige können in Untersuchungshaft genommen werden, denn es stellt sich erst später heraus, ob der Tatvorwurf, dessentwegen sie in Haft genommen wurden, auch wirklich zutrifft.

    Der Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt nicht nur wegen des psychologischen Schocks für den Beschuldigten selbst und sein privates Umfeld schwer, sondern kann auch existenzgefährdend sein: Seine Familie ist mitbetroffen und sein Arbeitsplatz gerät in Gefahr, es wird kein Einkommen mehr erwirtschaftet.

    Deshalb hat ein Verteidiger alles zu tun, um eine Entlassung aus der Untersuchungshaft so schnell als möglich zu erwirken. Oftmals, wie die Erfahrung lehrt, wird sie nämlich unberechtigterweise verhängt.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben in ihrer Rechtsprechung die Gerichte verpflichtet, entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz das Verfahren äußerst zügig zu betreiben, damit die für Bürger schwerwiegende Untersuchungshaft möglichst kurz dauert und die Rechte der Gefangenen erweitert.

  • Ermittlungsverfahren

    Das Ermittlungsverfahren ist die Vorstufe des Strafverfahrens. Hier wird erforscht, ob der Verdacht einer Straftat sich bewahrheitet, also ob eine strafbare Handlung vorliegt. Wenn sich das herausstellt, wird die Tat angeklagt. Aber es führt nicht jedes Ermittlungsverfahren zu einem Strafverfahren. Zahlreiche Ermittlungsverfahren werden eingestellt, bevor es zu einer Anklage kommt, eben dann, wenn sich der Tatverdacht nicht bestätigt.

    Jedes Ermittlungsverfahren stellt für den Betroffenen eine Belastung dar, denn als Beschuldigter hat er Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder einen Haftbefehl zu befürchten – er ist von der Staatsgewalt bedroht und weiß nicht, wie das Verfahren endet. Abgesehen von der psychischen Belastung des Betroffenen, die durch fachkundige Begleitung und Information über das Geschehen gemindert wird, ist die Wahrung der Rechte durch einen Fachanwalt für Strafrecht eine notwenige Absicherung.

    Wir, Richter Rechtsanwälte, verfügen über jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet. Denn es ist – wie in allen anderen Bereichen des Strafrechts – unser vorzügliches Bestreben, die Rechte unserer Mandantschaft zu wahren und ihr zu helfen.

  • Zeugenbegleitung

    Die Begleitung von Zeugen im Strafverfahren ist eine äußerst schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe. Das Gesetz legt Zeugen umfangreiche Verpflichtungen auf. Sie müssen den Vorladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts Folge leisten und eine umfassende und wahrheitsgemäße Aussage machen, die beeidet werden kann.

    Der Begriff „Wahrheit“ im Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist relativ. Jeder Mensch hat subjektive Wahrnehmungen. Viele Zeugen befürchten daher zu Recht, dass sie trotz einer Aussage nach bestem Wissen und Gewissen persönlichen Anschuldigungen ausgesetzt werden könnten. Für unerfahrene Bürger ist es oft schwierig zu entscheiden, welche Worte sie wählen sollen oder was zu einer vollständigen Aussage gehört. Um Ärger zu vermeiden, der bei wahrheitswidrigen Aussagen droht, ist es ratsam, dass Zeugen bereits im Voraus die Unterstützung eines kompetenten Strafverteidigers suchen.

    Ein besonderes Problem stellt § 55 Strafprozessordnung dar, welcher normiert, wann eine Aussage verweigert werden kann. Der häufigste Fall ist der, dass der Zeuge sich selbst oder einen nahen Angehörigen mit seinen Angaben belasten würde. Doch wann hier die Grenze zwischen der Pflicht zur Aussage und dem Recht zu schweigen liegt, ist nicht einfach zu entscheiden. Deshalb ist es sinnvoll und in schwierigen Fällen angezeigt, sich mit Richter Rechtsanwälte in Verbindung zu setzen.

    Schon in den 1970er Jahren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Zeuge sich rechtlichen Rat einholen kann. Damit wurde die Position des anwaltlichen Zeugenbegleiters eingeführt. Seitdem darf ein geladener Zeuge in deutschen Gerichtssälen von seinem Anwalt begleitet werden. Dieser kann während der Befragung eingreifen, zum Beispiel wenn unzulässige Fragen gestellt werden oder der Zeuge sein Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen möchte.

    Inzwischen ist die Rolle des anwaltlichen Zeugenbegleiters teilweise in der Strafprozessordnung geregelt. Dies bedeutet, dass ein Zeuge sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht von einem anwaltlichen Zeugenbegleiter unterstützt werden kann.

    Es gehört zu den wichtigen Aufgaben der Anwälte bei „Richter Rechtsanwälte“, diese Aufgabe im Interesse des rechtssuchenden Zeugen-Mandanten wahrzunehmen.

  • Strafbefehl

    Mit einem Strafbefehl wird eine Strafe verhängt, ohne dass eine Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn am Ende ihrer Ermittlungen bei einer bestimmten Art von Delikten. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Dann findet eine Hauptverhandlung vor dem Gericht statt, deren Ergebnis offen ist:

    • Es kann ein Freispruch erfolgen,
    • das Strafmaß kann das gleiche bleiben wie im Strafbefehl,
    • aber es kann auch eine höhere Strafe ausgeurteilt werden.

    Es ist deshalb sorgfältig abzuwägen, ob Einspruch eingelegt wird oder der Strafbefehl akzeptiert werden soll.

    Die Erledigung eines Strafverfahrens mittels eines Strafbefehls hat den Vorteil, dass der Stress und das Risiko einer Hauptverhandlung vermieden werden. Aber ein Strafbefehl steht einer Verurteilung gleich, der Beschuldigte ist also vorbestraft. Höhere Strafen als 1 Jahr Freiheitsstrafe können per Strafbefehl nicht verhängt werden.

    Die Verteidigung kann sich während der Ermittlungen mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen und z. B mit der Zusage, dass ein Strafbefehl akzeptiert, also kein Einspruch eingelegt wird, erreichen, dass eine geringere Strafe festgesetzt wird.

    Strafbefehle beantragt die Staatsanwaltschaft nur, wenn keine Beweisfragen offen sind. Das Gericht erlässt den Strafbefehl auch nur dann, wenn es ebenfalls keine weitere Aufklärung für nötig erachtet.

  • Rechtsgutachten

    Was ist strafbar und was ist noch erlaubt? Im Alltagsleben ist diese Frage relativ leicht zu beantworten, denn ein zivilisierter Mensch hat Vorstellungen von Gut und Böse oder kennt sogar das Gesetz.

    Schwieriger wird es im geschäftlichen und wirtschaftlichen Sektor. Hier gilt es nationales und internationales Recht, insbesondere Vorschriften der europäischen Union zu beachten. Diese sind häufig umfangreich, nicht für jedermann einsehbar und für den juristischen Laien oftmals schwer verständlich. Daher bietet es sich in Zweifelsfällen an, zur Absicherung ein Gutachten einzuholen, welches Aufschluss über die Rechtslage gibt. Die Abwägung zwischen Gefälligkeit und Korruption oder Vorteilsannahme, Rückvergütung und Gegenleistung ist nicht einfach. Hierfür ist im Bereich des Strafrechts der Fachanwalt der richtige Ansprechpartner – gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Verfügung.

  • Hauptverhandlung

    Recht und Gerechtigkeit sind auch im Rechtsstaat keine Selbstverständlichkeit, sondern müssen bewahrt und manchmal erkämpft werden. Richtige, gerechte Entscheidungen haben Recht und Gesetz zu entsprechen. Der Gerichtssaal ist der Hauptschauplatz für den Kampf um gerechte Gerichtsentscheidungen.

    In der Hauptverhandlung entscheidet sich, ob das Gericht der Anklage der Staatsanwaltschaft folgt oder ob die Version des Angeklagten Grundlage des Urteils wird. Hier hat die Verteidigung ihre eigentliche und wichtigste Arbeit zu leisten. Im Gerichtssaal muss darum gekämpft werden, dass die Person des Mandanten wahrgenommen, ernstgenommen und ihrer Einlassung gefolgt wird. Die Verteidigung hat in jeder Phase darauf hinzuwirken, ungünstige Angaben der Staatsanwaltschaft zu entkräften und zu widerlegen. Zu zwiespältigen Beweisergebnissen ist sofort Stellung zu nehmen.

    Entsprechend den Formalita der Hauptverhandlung und der genauen Kenntnisse dieser, hat die Verteidigung viele Möglichkeiten der Einflussnahme: Stets können Anträge unterschiedlichsten Charakters gestellt werden. Mit Rügen kann auf den Verfahrensgang eingewirkt oder mit einem Ablehnungsantrag gegen einen voreingenommenen Richter vorgegangen werden. Mit Beweisanträgen kann die Verteidigung neue Zeugen oder Sachverständige in den Gerichtssaal holen. Äußerst wichtig ist die Kunst der Befragung von Zeugen und Sachverständigen, damit die Beweisaufnahme ein für den Mandanten möglichst günstiges Ergebnis hat.

    Die Hauptverhandlung ist die spannendste und herausforderndste Phase der Verteidigung für den Strafverteidiger: Er kennt natürlich genauestens den Sachverhalt, kennt seinen Mandanten und dessen Vorstellungen und Verhalten. Er weiß seine Rechtskenntnisse einzusetzen und damit der Verhandlung einen Gang zu geben, der zu einem möglichst günstigen Ergebnis für die Mandantschaft führt. Er muss sich auch auf Staatsanwaltschaft und Gericht, eventuell auch auf die Rechtsvertreter einer Nebenklage, psychologisch und taktisch einstellen.

  • Durchsuchung

    Wie viel die Intimität der Wohnung bedeutet, erfährt man erst, wenn die Staatsgewalt gewaltsam eindringt. Was aus Sicht der Ermittlungsbehörden ein ebenso probates wie übliches Mittel der Sachverhaltserforschung ist, bedeutet für den Betroffenen meistens eine Katastrophe. Schaut die Öffentlichkeit in Form von Nachbarn, Arbeitskollegen oder anderen Beteiligten diesem Treiben zu, so ist der Reputationsverlust häufig schwer reparabel.

    In dieser Situation benötigt der Betroffene die Hilfe und Unterstützung seines anwaltlichen Beraters sehr dringend.

    Kein Polizeibeamter kann dem Wohnungsinhaber verbieten, sofort telefonischen Kontakt mit seinem Anwalt aufzunehmen. Der Anwalt wird alles in Bewegung setzen, um sofort vor Ort zu erscheinen. Seine Anwesenheit gibt dem Mandanten Sicherheit, dass sich die durchsuchenden Beamten in seiner Wohnung auch tatsächlich im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse halten. Der Anwalt kann sicherstellen, dass in dieser frühen Phase des Verfahrens keine taktischen Fehler gemacht werden. Allzu gern nutzen Polizisten und Staatsanwälte das Überraschungsmoment, um mit dem Betroffenen ins Gespräch zu kommen und Informationen zu erhalten, die sonst nicht erhältlich wären. Der Anwalt kann den Polizeibeamten beispielsweise verbieten, Angestellte oder Familienangehörigen zu befragen. Und der Anwalt kann fundierte Einwendungen erheben, wenn Gegenstände sichergestellt werden sollen, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst sind.

    Durchsuchungen sind ein außerordentlicher Notfall.

  • Compliance

    Compliance ist die Verpflichtung eines Unternehmers, in seinem Haus sicherzustellen, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden. Es ist seine Verantwortlichkeit, hierfür Sorge zu tragen. Es gilt also vorausschauend zu prüfen, welche organisatorischen, geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind. Diese sind dann umzusetzen, und es ist ständig zu überprüfen, dass sie auch eingehalten werden.

    Aufgabe rechtlicher Beratung ist, den Umfang solcher Maßnahmen anhand der gesetzlichen Vorgaben und der jeweils im Unternehmen spezifischen Risiken einzuschätzen und die dafür sinnvollen Vorgaben zu vermitteln. Denn Organisationsverschulden kann zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben, aber nicht jedes Risiko kann oder muss ausgeschaltet werden.

    Es ist also ein genaues Hinschauen der Rechtsberater nötig, um das bestimmte Unternehmen und seine Eigenheiten kennen zu lernen und dann die richtigen Maßnahmen zu empfehlen und zu formulieren.

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